Grundlage dieser Ausführungen ist die „Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht)“ vom 19. November 2014 (ABl. S. 2235), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Dezember 2017 (ABl. S. 451).“
„I. Beurlaubung, Befreiung, Schulversäumnis, Unterricht bei extremen Wetterlagen
1 - Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigem Grund
(1) Schülerinnen und Schüler können auf vorherigen schriftlichen Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus einem wichtigen Grund vom Unterricht beurlaubt werden (§ 46 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes). Von einem wichtigen Grund kann insbesondere ausgegangen werden bei
- persönlichen Gründen, wie z.B. einem Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann,
- familiären Gründen, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis,
- […]
(2) Eine Beurlaubung kann gewährt werden, wenn der angegebene Grund für die Beurlaubung, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe dies rechtfertigt.“
- […]
7 - Nachträgliche Entschuldigungen bei Schulversäumnissen
(1) Können Schülerinnen oder Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen oder Schüler unverzüglich eine Erklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergeben.
(3) Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen mitgeteilt und wird auch nachträglich keine Erklärung nach Absatz 2 vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt.
(4) Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Wird das geforderte Attest nicht innerhalb der von der Schule festgelegten Frist vorgelegt, gilt das Fehlen als unentschuldigt, es sei denn, das Versäumnis beruht auf glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden, Gründen.
- […]
(8) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, an fünf Schultagen eines Schulhalbjahres unentschuldigt dem Unterricht fern, so ist dem zuständigen Schulamt von der Schule unverzüglich eine Schulversäumnisanzeige zu übersenden. Das Verfahren ist nach weiteren fünf unentschuldigten Fehltagen im Schulhalbjahr jeweils zu wiederholen. Dies kann in vereinfachter Form erfolgen. Sechs einzelne unentschuldigte Fehlstunden im Schulhalbjahr gelten als ein Fehltag. …“